Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 41 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 10.01.2024 – VI R 16/21Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als WerbungskostenZitiert von 10
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 34
- BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten; NachholbarkeitZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.